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Workation: Rechtliche & steuerliche Situation

Grundsätzlich gilt, sobald mobiles Arbeiten im Arbeitsvertrag bereits vorgesehen ist, gilt dies erst einmal nur für einen Arbeitsort, der sich innerhalb Deutschlands befindet. Plant der Arbeitnehmer z.B. im Rahmen einer Workation einen Arbeitsaufenthalt im Ausland, so ist eine Zusatz- oder Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag nötig.

Es sollte eine Vereinbarung existieren oder, falls diese nicht vorhanden ist, dass das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterliegt. Gelten am Arbeitsort für den Arbeitnehmer zwingend einzuhaltende lokale Gesetzte, die den Arbeitnehmer besser stellen, als dies unter deutschem Recht der Fall wäre, so können diese nicht wirksam vom deutschen Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Ob eine Workation zu einer Änderung des bestehenden Arbeitsrechts führt, hängt von der Dauer des Aufenthalts im Ausland ab. Liegt die Dauer eine Workation innerhalb von vier Wochen, sind bezüglich des Arbeitsrechts keine Anpassungen nötig.

Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung

Ferner muss geprüft werden, ob eine Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung nötig ist. Diese Anforderung gilt, sofern der Arbeitsort nicht innerhalb der EU liegt. Innerhalb der EU ist dies aufgrund der Freizügigkeitsregelung nicht nötig.

Sozialversicherung

In welchem Land die Workation (Fall 1 und 2) stattfindet, wie lange der Aufenthalt dort geplant ist und von wem der Wunsch nach einem Auslandsaufenthalt ausgeht (Fall 3 – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), sind bezüglich der Sozialversicherung die entscheidenden Punkte.

Fall 1

Workation außerhalb der EU: Die geltende Regelung ist abhängig von jeweils geschlossenen Abkommen der Staaten untereinander. In diesem Fall muss individuell geprüft werden, welches Sozialversicherungssystem greift.

Fall 2

Findet die Workation innerhalb der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen statt, sind zwei Fälle zu unterscheiden.

2.1

Findet die Tätigkeit regelmäßig statt und wird mindestens ein Viertel der Arbeitszeit in Deutschland verrichtet oder hat der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland und der Wohnsitz des Arbeitnehmers liegt ebenfalls in Deutschland, dann gilt deutsches Sozialversicherungsrecht. Ansprechpartner in diesem Fall ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Auslands (DVKA).

2.2

Findet die Arbeit innerhalb der EU, Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen statt, jedoch nicht regelmäßig für einen beschränkten Zeitraum im Ausland, herrscht eine uneindeutige Rechtslage.

Fall 3

Geht der Wunsch einer Workation vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber aus, handelt es sich nicht um eine Entsendung des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall selbst um die Krankenversicherung im Ausland kümmern. Es ist dann ratsam, sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzten, um die bestehenden Möglichkeiten zu sondieren.

Alternativ kann vom Arbeitgeber bei einem geplanten Aufenthalt in der EU eine Ausnahmegenehmigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Auslands (DVKA) beantragen.

Steuern

Findet die Arbeit im Rahmen einer Workation länger als 183 Tage im Jahr, als mehr als die Hälfte der Arbeitszeit, im Ausland statt, dann entsteht eine (Lohn-)Steuerpflicht in dem Land, in dem die Workation durchgeführt wird. Entsprechend gilt ein Doppelbesteuerungsabkommen, sofern es vorhanden ist. Wenn weniger als 183 Tage im Ausland gearbeitet wird, gilt das deutsche Lohnsteuerrecht.

Siehe auch: Workation Fragen & Antworten

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